Guten Morgen! Herzlich Willkommen in der Sternwarte Greifswald...
Greifswalder Sternwarte e.V.
- Satzung -
I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „ Greifswalder Sternwarte e.V. - Verein zur Förderung der Astronomischen Bildung und Erhaltung der Sternwarte der Universität Greifswald “.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald eingetragen werden.
(Eingetragen unter der Nummer VR - Nr. 349 im Vereinsregister beim Amtsgericht der Hansestadt Greifswald, D)
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. ZWECK
§ 2
(1) Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung der astronomischen Bildung von Studenten, Schülern und an der Astronomie interessierten Bürgern sowie der Erhaltung und die Modernisierung der Sternwarte am FB Physik der
E. - M. - Arndt - Universität Greifswald.
(2) Der Verein soll die Aktivitäten der Sternwarte der Universität in den Aufgaben der studentischen Ausbildung auf dem Gebiet der Astronomie unterstützen und darüberhinaus das allgemeine Interesse der Bevölkerung an astronomischen Fragen durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit der Sternwarte fördern.
(3) Der Verein ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und verfolgt nur ideelle, gemeinnützige, dem allgemeinen Besten dienende, sich auf wissenschaftlichem Gebiet bewegende und der naturwissenschaftlichen Bildung verpflichtete und deshalb förderungswürdige Zwecke.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Der Verein arbeitet bei der Erfüllung des Satzungszweckes eng mit der E. - M. - Arndt - Universität Greifswald und der „ Gesellschaft für Astronomische Bildung Mecklenburg / Vorpommern “ zusammen.
III. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
(1) Mitglied im Verein können an der Astronomie interessierte Personen und Institutionen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand vorläufig entscheidet, erworben. Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung endgültig bestätigt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, die sich besonders um die Förderung des Anliegens des Vereins verdient gemacht haben, beschließen.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der den Mitgliedem zustehenden Rechte.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft endet
a ) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins erklärt werden muß,
b ) durch Ausschluß.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.
IV. BEITRÄGE UND EINNAHMEN
§ 6
(1) Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(2) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
(1) Bei Veranstaltungen der Sternwarte ( Führungen, öffentliche Beobachtungen, Vorträge usw. ) wird Eintritt erhoben,
dessen Höhe ebenfalls durch die Beitragsordnung geregelt wird.
V. DIE ORGANE
§ 8
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
VI. DER VORSTAND
§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern, nämlich
a) dem Vorsitzenden und
b) zwei Stellvertretern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet der Vorsitzende aus, so rückt einer der Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl nach.
(3) Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorsitzende hat der Universität und der Gesellschaft für Astronomische Bildung mindestens einmal jährlich über die
Tätigkeit des Vereins zu berichten.
§ 10
(1) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er kann die ihm obliegenden Aufgaben
ganz oder teilweise an den Vorsitzenden delegieren.
(2) Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Der Vorsitzende oder die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rechtsverkehr gemäß
§ 26 BGB.
§ 11
(1) Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
VII. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12
(1) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse zu fassen. Diese sind für
die Arbeit des Vereins und für den Vorstand bindend. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach außen wird dadurch
nicht eingeschränkt.
(2) Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Bestätigung neuer Mitglieder,
b) die Wahl des Vorstands,
c) die Änderung der Satzung,
d) die Auflösung des Vereins,
e) die Festsetzung der Beitragsordnung.
(3) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dies beschließt.
§ 13
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe
von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann auch mehrere Mitgliederversammlungen im Jahr einberufen. Dazu besteht die Verpflichtung,
a) wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
b) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.
§ 14
(1) Jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, ist stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
(3) Stellt sich die Beschlußunfähigkeit heraus, so ist eine auf frühestens zwei Wochen später einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 15
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht höhere Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 16
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von
ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren sind.
(2) Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
(3) Der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
VIII. SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG, ANFALL DES
VEREINSVERMÖGENS
§ 17
(1) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine 3/4 - Mehrheit erforderlich.
§ 18
(1) Eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer 5/6 Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen
Teilen dem Körperschaftsvermögen der E. - M. - Arndt - Universität und der Gesellschaft für Astronomische Bildung
Mecklenburg / Vorpommerns zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu
verwenden haben.
Greifswald, den 24. Oktober 1996
BEITRAGSORDNUNG
§ 1
(1) Die Arbeit der Mitglieder des Vereins ist ehrenamtlich.
(2) Zur Finanzierung des laufenden Unterhalts und der Werterhaltung sowie zur weiteren Ausgestaltung der Sternwarte
werden Beiträge und Eintrittsgelder erhoben.
§ 2
(1) Die Mitglieder des Vereins entrichten Beiträge.
(2) Der Mindestbeitrag beträgt für ein einzelnes Mitglied 15 Euro im Kalenderjahr.
(3) Der Mindestbeitrag beträgt für eine Familie inklusive aller ihrer Kinder 30 Euro im Kalenderjahr.
(4) Es gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für Kinder, Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose in Höhe von 12 Euro pro Kalenderjahr.
(5) Lebenslange Mitgliedschaften können durch die Zahlung von einmalig 300 Euro erworben werden.
(6) Fördermitgliedschaften können ab einer Zahlung von 300 Euro im Kalenderjahr erworben werden. Diese Förderer werden regelmäßig in geeigneter Form erwähnt, es sei denn sie wünschen keine Nennung.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 3
(1) Für öffentliche Veranstaltungen in der Sternwarte werden Eintrittsgelder erhoben.
(2) Erwachsene entrichten einen Eintritt von 3 Euro.
(3) Für Studenten, Arbeitslose und Rentner beträgt der Eintritt 2 Euro.
(4) Für Kinder und Schüler beträgt der Eintritt 1 Euro.
§ 4
(1) Zusätzlich zu den öffentlichen Veranstaltungen können Gruppen Termine für Beobachtungen, Vorträge und Führungen
vereinbaren.
(2) Die Eintrittsgelder für diese Veranstaltungen werden gemäß § 1 erhoben,
wobei ein Mindestbeitrag von 15 Euro pro Gruppe zu entrichten ist.
§5
(1) Die Mitglieder leisten ihren Mitgliedsbeitrag unaufgefordert bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres; iedaler Weise per Banküberweisung unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer oder direkt beimSchatzmeister
(2) Bei Überschreiten des Zahlungsziels um mehr als zwölf Monate wird eine Mahngebühr in Höhe des halben Jahresmitgliedsbeitrages fällig.
(3) Bei ausbleibenden Zahlungen wird die Mitgliedschaft nach vier Jahren zum fünften Kalenderjahr auf ruhend gestellt.
§6
(1) Es wird eine freiwillige Leistung von drei Arbeitsstunden pro Kalenderjahr als persönlicher Beitrag zum laufenden Unterhalt und der Werterhaltung sowie zur weiteren Ausgestaltung der Sternwarte empfohlen.
(2) Auf Pflichtarbeitsstunden wird verzichtet.
Greifswald, den 28.Februar 2009